Erwägungsgrund 24 32025R2649
Um sicherzustellen, dass die Auswirkungen auf die finanzielle und wirtschaftliche Lage der betreffenden Landwirte begrenzt werden, wenn Mitgliedstaaten höhere Ziele in den Bereichen Umwelt, Klima, Tierwohl und antimikrobielle Resistenz verfolgen, indem sie nationale Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die über die entsprechenden im Unionsrecht festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, muss Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 geändert werden. Diese Änderung sollte Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, Unterstützung für Verpflichtungen zu gewähren, die zur Einhaltung der in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten und über die Anforderungen im Unionsrecht hinausgehenden verpflichtenden Anforderungen beitragen, unabhängig davon, ob diese neu eingeführt werden oder bereits bestehen. Darüber hinaus würde die Aufhebung der Begrenzung des Zeitraums, für den eine Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gewährt werden kann, die Verwaltung dieser Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten vereinfachen. Es würden hierdurch in diesem Programmplanungszeitraum weniger Änderungen dieser Verpflichtungen in den GAP-Strategieplänen erforderlich werden, die auf Änderungen der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften oder den Ablauf der Frist von 24 Monaten zurückzuführen sind, für die Unterstützung für Verpflichtungen gewährt werden kann, die zur Einhaltung dieser nationalen Rechtsvorschriften beitragen.