Erwägungsgrund 36 32025R2649
In Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist die Förderfähigkeit von Ausgaben festgelegt, wenn die Unterstützung über Finanzierungsinstrumente gewährt wird. Damit bei allen unter die Verordnung (EU) 2021/1060 fallenden Finanzierungsinstrumenten Klarheit und Gleichbehandlung gewährleistet sind, sollten in Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 die Förderfähigkeitsvorschriften in Bezug auf die Mehrwertsteuer (MwSt.) festgelegt werden.