Erwägungsgrund 27 32025R2649
Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält Vorschriften für die Berechnung von Zahlungen für gebietsspezifischen Benachteiligungen als Ausgleich der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, die sich aus der Einhaltung bestimmter verbindlicher Anforderungen ergeben, die über die einschlägigen GLÖZ-Standards hinausgehen. Demnach werden keine Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen gewährt, die sich aus den einschlägigen GLÖZ-Standards ergeben. Die Einhaltung bestimmter im GLÖZ-Standard 2 festgelegter Anforderungen kann jedoch für die Landwirte kostspielig sein, da sie Produktionsbeschränkungen aufgrund erheblicher Einschränkungen der Landnutzung mit sich bringen. Um Kosten für die Einhaltung des GLÖZ-Standards 2 in die Berechnung der Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus der Einhaltung bestimmter verpflichtender Anforderungen ergeben, einzubeziehen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in diese Berechnungen Benachteiligungen einfließen zu lassen, die sich aus den Anforderungen des genannten GLÖZ-Standards ergeben.