Erwägungsgrund 63 32025R2649
Im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten und Finanzkorrekturen bedarf es einer weiteren Angleichung von GAP-Finanzierungsinstrumenten und der Finanzierungsinstrumente anderer Politikbereiche mit geteilter Mittelverwaltung, wenn Finanzierungsinstrumente einsetzende Stellen nachweisen, dass bestimmte Bedingungen kumulativ ergriffen wurden. Daher sollte Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/2116 geändert werden, um die Kohärenz mit Artikel 103 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu gewährleisten.