Erwägungsgrund 46 32025R2649
Mit Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird sichergestellt, dass die GAP-Strategiepläne aktualisiert werden, um Änderungen der in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Gesetzgebungsakte in den Bereichen Umwelt und Klima, zu denen die GAP-Strategiepläne beitragen und mit denen sie im Einklang stehen sollten, Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten bewerten, ob ihre GAP-Strategiepläne geändert werden sollten, und erforderlichenfalls einen Änderungsantrag stellen, wenn einer der Gesetzgebungsakte geändert wird. Um unnötige Verwaltungsverfahren in der späten Umsetzungsphase der GAP-Strategiepläne zu vermeiden, sollte Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 gestrichen werden.