Erwägungsgrund 34 32025R2649
Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/2015 enthält die Vorschriften und Grundsätze für den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der GAP. Artikel 80 Absatz 2 der genannten Verordnung gewährleistet die Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Finanzierungsinstrumente. Um die Synergien bei der Umsetzung und Kontrolle zwischen den GAP-Finanzierungsinstrumenten und den anderen unter die Verordnung (EU) 2021/1060 fallenden Finanzierungsinstrumenten weiter zu stärken, sollte Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/2115 geändert werden, damit die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) 2021/1060 dieselben Anforderungen an den Prüfpfad für Finanzierungsinstrumente enthalten.