Erwägungsgrund 17 32025R2649
Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, dass die Zahlung an Kleinerzeuger gemäß Artikel 28 Absatz 1 der genannten Verordnung die Unterstützung für Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung nicht ersetzen soll, sollten die Öko-Regelungen weiterhin allen Anforderungen gemäß Artikel 31 Absatz 5 der genannten Verordnung genügen. Dieser Grundsatz sollte auch bei Interventionen gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung für Landwirte gelten, die Zahlungen gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung erhalten. Um die Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes zu gewährleisten, dass Zahlungen nur für Verpflichtungen gewährt werden, die über die Konditionalitätsanforderungen hinausgehen, und um die ehrgeizigen Ziele der Interventionen, die Teil der Umwelt- und Klimaarchitektur der GAP sind, zu wahren, sollten Landwirte, die Zahlungen gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung erhalten, nur dann Zahlungen im Rahmen von Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung oder Zahlungen im Rahmen von Interventionen gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung erhalten, wenn sie die Bedingungen gemäß Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung bzw. die Bedingungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung erfüllen.