Erwägungsgrund 64 32025R2649
Die Landwirte haben wiederholt beklagt, welchem Druck sie im Verlauf eines Jahres aufgrund mehrfacher Kontrollen ausgesetzt sind. Die Mitgliedstaaten haben bereits die Möglichkeit, mehrere Kontrollen bei einem einzigen Vor-Ort-Besuch zu bündeln. Um die Zahl der Vor-Ort-Besuche pro Betrieb zu reduzieren und dadurch den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit keinen Begünstigten auswählen, der bereits für eine Vor-Ort-Kontrolle für das betreffende Jahr ausgewählt wurde, es sei denn, die Umstände erfordern eine weitere Kontrolle, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Zudem sollte durch diese Reduzierung der Kontrollumfang nicht verringert werden. Zu diesem Zweck sollte Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 geändert werden.