Erwägungsgrund 49 32025R2649
Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält Anforderungen an den Inhalt der jährlichen Leistungsberichte, die eine Grundlage für den jährlichen Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 bilden, und die darauf anzuwendenden Verfahren. Da das jährliche Leistungsabschlussverfahren durch die vorliegende Verordnung aus der Verordnung (EU) 2021/2116 gestrichen wird, sollten diese Anforderungen geändert werden. Diese Änderung sollte die Streichung von Informationen umfassen, die ausschließlich für die Zwecke dieses Verfahrens erforderlich sind, wie z. B. Informationen über erzielte Einheitsbeträge und Begründungen, die von den Mitgliedstaaten vorzulegen sind, wenn die erzielten Einheitsbeträge die jeweiligen in den GAP-Strategieplänen festgelegten geplanten Einheitsbeträge übersteigen.