Erwägungsgrund 68 32025R2649
Die Erfahrungen mit der Anwendung des Systems zur Kontrolle der Konditionalität, auch durch Konformitätsverfahren, haben gezeigt, dass bestimmte Bedingungen unnötig starr sind und die Mitgliedstaaten unangemessen belasten, ohne dass sich dadurch der Schutz der Unionsmittel unbedingt verbessert. Um das Kontrollsystem zu straffen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass es bei der Überprüfung der Einhaltung der Konditionalitätsanforderungen wirksam bleibt, sollte den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer Kontrollsysteme mehr Flexibilität eingeräumt werden. Zu diesem Zweck sollte die Anforderung einer jährlichen Überprüfung des Kontrollsystems gestrichen werden, und die bei der Risikoanalyse zu berücksichtigenden Faktoren sollten im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen.