Erwägungsgrund 77 32025R2649
Um der Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 durch die vorliegende Verordnung Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur entsprechenden Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch mit Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen in Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung dargelegten Grundsätzen durchgeführt werden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.