Erwägungsgrund 58 32025R2649
Artikel 40 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsabschluss sollte geändert werden, um der Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der genannten Verordnung durch die vorliegende Verordnung Rechnung zu tragen.