Erwägungsgrund 76 32025R2649
Im Zusammenhang mit den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen des Artikels 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Anträge auf Änderung und Mitteilungen von Änderungen der GAP-Strategiepläne, die die Mitgliedstaaten der Kommission vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorlegen, nach den zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Anträge auf Änderung oder Mitteilungen geltenden Verfahren genehmigt werden.