Erwägungsgrund 60 32025R2649
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlässt die Kommission auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d der genannten Verordnung für die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 der genannten Verordnung Durchführungsrechtsakte mit ihrem Beschluss über den Rechnungsabschluss der zugelassenen Zahlstellen. Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 sollte geändert werden, um der Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 durch die vorliegende Verordnung Rechnung zu tragen.