Erwägungsgrund 15 32025R2649
Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass bis zu 3 % der einem Landwirt zu gewährenden Direktzahlungen als Beitrag des Landwirts einem Risikomanagementinstrument zugeteilt werden. Ein Mitgliedstaat, der beschließt, diese Option anzuwenden, muss sie auf alle Begünstigten anwenden, die in einem bestimmten Jahr Direktzahlungen beziehen. Erfahrungsgemäß machen nur sehr wenige Mitgliedstaaten von dieser Option Gebrauch. Wie Gespräche mit den Mitgliedstaaten gezeigt haben, ist das Fehlen von Risikomanagementinstrumenten, ob sie von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden oder allen Landwirten, die Direktzahlungen erhalten, in Form von privaten Versicherungen zur Verfügung stehen, ein Hindernis für die Umsetzung dieses Artikels. Damit diese Option eher angenommen und mehr genutzt wird, muss Artikel 19 geändert werden, damit ihre Umsetzung flexibler gestaltet und an die bestehenden Risikomanagementinstrumente in den Mitgliedstaaten angepasst werden. Durch diese Änderung sollten die Mitgliedstaaten, die beschließen, von der Option Gebrauch zu machen, bis zu 3 % der einem Landwirt auszuzahlenden Direktzahlungen als Beitrag der Landwirte zu Risikomanagementinstrumenten einzubehalten, entscheiden können, ob sie für alle Landwirte, die in einem betreffenden Jahr Direktzahlungen erhalten, gilt oder für jene Landwirte, für die in dem betreffenden Jahr ein Risikomanagementinstrument besteht, unter der Bedingung, dass der jeweilige Beschluss das bestehende Risikomanagementinstrument betrifft.