Art. 55 32026R1184
Die Infrastrukturbetreiber stimmen sich untereinander und mit anderen einschlägigen Beteiligten in Bezug auf die Zuständigkeiten und Aufgaben ab, die ihnen in dieser Verordnung übertragen werden.
Insbesondere
richten die Infrastrukturbetreiber gegebenenfalls Organisationsstrukturen, Verfahren und Instrumente ein, einschließlich der in Artikel 66 genannten digitalen Instrumente;
stimmen sich die Infrastrukturbetreiber auf der am besten geeigneten geografischen Ebene ab, einschließlich auf Ebene der Europäischen Verkehrskorridore, und beziehen dabei die Einrichtungen ein, die im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip wirksame und effiziente Ergebnisse am besten erzielen können;
arbeiten die Infrastrukturbetreiber mit anderen Infrastrukturbetreibern über die benannten Kontaktstellen gemäß Artikel 64 zusammen;
beziehen die Infrastrukturbetreiber in Angelegenheiten, die für die Union von Bedeutung sind, gegebenenfalls das ENIM oder den Netzwerkkoordinator ein;
benennen die Infrastrukturbetreiber eine federführende Stelle, die dem ENIM Bericht erstattet und für die Organisation von Konsultationstätigkeiten gemäß Artikel 57 zuständig ist, wenn an den Koordinierungstätigkeiten mehrere Akteure beteiligt sind;
verweisen die Infrastrukturbetreiber Fälle, in denen keine einvernehmlichen Ergebnisse erzielt werden können, an das ENIM;
überprüfen die Infrastrukturbetreiber die Koordinierungstätigkeiten gemäß Kapitel IV.
Die Koordinierung kann auf mehr als einer Ebene erfolgen, insbesondere in Angelegenheiten, bei denen eine Koordinierung sowohl auf Unionsebene als auch innerhalb eines enger gefassten geografischen Gebiets erforderlich ist.
Sind das ENIM oder der Netzwerkkoordinator an der Koordinierung beteiligt, so stellen sie sicher, dass grenzüberschreitende Aspekte angemessen berücksichtigt werden.
Die Koordinierung umfasst alle Abschnitte und Knoten, die zu den Europäischen Verkehrskorridoren gehören.Die Infrastrukturbetreiber können die Koordinierung auf weitere Strecken ausweiten, wenn alle betroffenen Infrastrukturbetreiber zustimmen.
Die Koordinierung in Bezug auf die Zuweisung netzübergreifender Kapazitätsrechte gemäß Artikel 30 erstreckt sich auf alle Netze der Infrastrukturbetreiber, die Mitglieder des ENIM sind.