Art. 61 32026R1184
Das ENIM benennt bis zum 12. Dezember 2026 eine unparteiische und fachkundige Stelle, die die in Artikel 62 genannten Aufgaben wahrnimmt. Diese Stelle wird als Netzwerkkoordinator benannt.Die Mitglieder des ENIM statten den Netzwerkkoordinator mit den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen aus.In der Geschäftsordnung des ENIM gemäß Artikel 58 Absatz 7 wird Folgendes festgelegt:
die Bestimmungen für die Ernennung des Netzwerkkoordinators und den Widerruf der Ernennung;
das Verfahren für die Zuweisung zusätzlicher Funktionen und Aufgaben an den Netzwerkkoordinator sowie
die Regelungen für die Überwachung und Bewertung seiner Arbeit.
Der Netzwerkkoordinator nimmt seine Aufgaben unparteiisch und auf transparente und kosteneffiziente Weise wahr. Hierzu legt er dem ENIM sein jährliches Arbeitsprogramm für die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und einen Jahresbericht über die Durchführung des Arbeitsprogramms vor. Das ENIM billigt das jährliche Arbeitsprogramm und den Jahresbericht, bevor der Netzwerkkoordinator sie annimmt.