Art. 59 32026R1184
Neben den in Artikel 7f der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Aufgaben nimmt das ENIM alle Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieser Verordnung übertragen werden. Insbesondere
nimmt es den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement an;
nimmt es den Europäischen Rahmen für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements gemäß Artikel 46 dieser Verordnung an;
nimmt es den Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 52 dieser Verordnung an;
nimmt es gemäß Artikel 65 dieser Verordnung eine gemeinsame Struktur der Schienennetz-Nutzungsbedingungen und einen gemeinsamen Zeitplan für die Konsultation an;
nimmt es gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und auf eigene Initiative Stellungnahmen und Empfehlungen an die Infrastrukturbetreiber an;
nimmt es in den in Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe f dieser Verordnung genannten Fällen Stellungnahmen und Empfehlungen an die Infrastrukturbetreiber an;
organisiert es mithilfe eines Beitrags des Netzwerkkoordinators die Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 55 und Artikel 64 dieser Verordnung.
Das ENIM hat keine Politikgestaltungs- oder Regulierungsbefugnisse.
Das ENIM kann Arbeitsgruppen einrichten.