Art. 60 32026R1184
Transparenz des ENIM
(1)
Das ENIM stellt sicher, dass seine Mitglieder, seine Arbeitsmethoden und alle relevanten Informationen über seine Arbeit auf seiner Website öffentlich zugänglich gemacht werden. Dazu zählen auch die Kontaktdaten der von den Infrastrukturbetreibern eingerichteten speziellen Koordinierungsgruppen und Verweise auf Koordinierungsinstrumente und -verfahren gemäß Artikel 55.
(2)
Das ENIM lädt die Europäischen Koordinatoren sowie gegebenenfalls Vertreter der ERP, Vertreter der Mitgliedstaaten in der ERA und Vertreter anderer Stellen zu seinen Sitzungen ein, um Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur zu erörtern und die Zusammenarbeit mit den Europäischen Koordinatoren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1679 sicherzustellen.