Art. 65 32026R1184
Das ENIM erarbeitet und beschließt bis zum 12. Juni 2027 eine gemeinsame Gliederung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU, wobei es den in Anhang IV der genannten Richtlinie und in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen Rechnung trägt, sowie einen gemeinsamen Zeitplan für die Konsultation der Beteiligten zum Entwurf der Schienennetz-Nutzungsbedingungen. Die Infrastrukturbetreiber tragen dieser Gliederung und diesem Zeitplan bei der Ausarbeitung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen weitestgehend Rechnung.
Das ENIM legt bis zum 12. Dezember 2026 einen Entwurf der gemeinsamen Gliederung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Absatz 1 vor. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vom ENIM ausgearbeiteten Entwurfs legt das ENRRB dem ENIM eine Empfehlung zu dieser gemeinsamen Gliederung vor. Das ENIM trägt dieser Empfehlung Rechnung.
Bei der Ausarbeitung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU trägt der Infrastrukturbetreiber dem Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 7 dieser Verordnung, dem Europäischen Rahmen für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements gemäß Artikel 46 dieser Verordnung sowie dem Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 52 dieser Verordnung weitestgehend Rechnung.
Die Infrastrukturbetreiber nennen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen den Grund für die Abweichung von der Gliederung und dem Zeitplan nach Absatz 1 und den Europäischen Rahmen nach Absatz 3 und unterrichten die zuständige Regulierungsstelle und das ENIM über diesen Grund.