Erwägungsgrund 74 32023R2411
Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der vorliegenden Verordnung ändern oder ergänzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu den folgenden Zwecken zu erlassen: i) weitere Festlegung der Anforderungen an die dem Antrag beigefügten Unterlagen; ii) Aufnahme zusätzlicher Punkte der beigefügten vorzulegenden Unterlagen; iii) Festlegung der Kriterien für das direkte Eintragungsverfahren; iv) Festlegung der Verfahren und Bedingungen für die Erstellung von Anträgen und deren Einreichung beim Amt; v) Festlegung des Inhalts der Beschwerde und der Verfahren zur Einreichung und der Prüfung einer Beschwerde; vi) Festlegung des Inhalts und der Form von Entscheidungen der Beschwerdekammern; und vii) Änderung der Informationen und Anforderungen des Standardformblatts für die Eigenerklärung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.