Erwägungsgrund 27 32023R2411
Die Anwendung des direkten Eintragungsverfahrens sollte die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung befreien, eine zuständige Behörde für die Durchführung der Kontrollen zu benennen und die notwendigen Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte gemäß dieser Verordnung zu ergreifen.