Erwägungsgrund 29 32023R2411
Die Mitgliedstaaten sollten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie einen Antrag beim Amt eingereicht haben, die Möglichkeit haben, vorübergehenden nationalen Schutz für eine geografische Angabe vor Abschluss der Unionsphase zu gewähren, sofern dies keine negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt oder die Handelspolitik der Union hat. Ein vorübergehender nationaler Schutz sollte im Falle einer direkten Eintragung nicht gewährt werden.