Erwägungsgrund 76 32023R2411
Der derzeitige Schutz geografischer Angaben auf nationaler Ebene beruht auf verschiedenen Regulierungsansätzen. Das Bestehen von zwei parallelen Systemen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene ist mit dem Risiko verbunden, die Verbraucher und die Erzeuger zu verwirren. Der Ersatz nationaler Systeme zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse durch einen Rechtsrahmen der Union würde zu Rechtssicherheit führen, den Verwaltungsaufwand der nationalen Behörden verringern, fairen Wettbewerb zwischen den Erzeugern der mit solchen geografischen Angaben bezeichneten Erzeugnisse und vorhersehbare und relativ niedrige Kosten gewährleisten sowie die Glaubwürdigkeit der Erzeugnisse bei den Verbrauchern verbessern. Zu diesem Zweck sollten die nationalen Systeme zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse zwölf Monate nach Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung enden. Es sollte möglich sein, den im Rahmen dieser nationalen Systeme gewährten Schutz so lange zu verlängern, bis die Eintragung der von den betreffenden Mitgliedstaaten ermittelten nationalen geografischen Angaben abgeschlossen ist. Einige Mitgliedstaaten, insbesondere diejenigen, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung sind, haben im Rahmen dieses Abkommens geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse eingetragen. Sie haben im Rahmen dieses Abkommens auch geografischen Angaben von Drittländern Schutz gewährt. Daher sollte die Verordnung (EU) 2019/1753 geändert werden, damit der ständige Schutz dieser geografischen Angaben ermöglicht wird.