Erwägungsgrund 38 32023R2411
Im Interesse eines stärkeren Schutzes geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und eines wirksamen Vorgehens gegen Fälschungen sollte der Schutz gemäß dieser Verordnung auch für Domänennamen im Internet gelten. Es ist auch von Bedeutung, das TRIPS-Übereinkommen, insbesondere dessen Artikel 22 und 23, sowie das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen – einschließlich dessen Artikel V zur Freiheit der Durchfuhr –, das im Namen der Union aufgrund des Beschlusses 94/800/EG des Rates geschlossen wurde, gebührend zu berücksichtigen. Im Interesse eines wirksameren Vorgehens gegen Fälschungen sollte dieser Schutz innerhalb dieses Rechtsrahmens auch für Waren gelten, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne in den zollrechtlich freien Verkehr überführt zu werden, und die in besondere Zollverfahren wie den Versand, die Lagerung, die Verwendung oder die Veredelung überführt werden.