Erwägungsgrund 72 32023R2411
Die notwendigen Kosten für die Einrichtung des in dieser Verordnung vorgesehenen IT-Systems, d. h. des digitalen Systems für die elektronische Einreichung von Anträgen beim Amt, des Unionsregisters und des digitalen Portals, sollten aus dem kumulierten Haushaltsüberschuss des Amtes getragen werden. Die laufenden Kosten, die sich aus den dem Amt durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ergeben, sollten aus dem Verwaltungshaushalt des Amtes gedeckt werden.