Erwägungsgrund 66 32023R2411
Da die Produktionsschritte eines mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgen können und da Erzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat erzeugt wurden, möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat verkauft werden, sollten im Hinblick auf die Durchführung effizienter und wirksamer Kontrollen und die effiziente und wirksame Durchsetzung Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet werden.