Erwägungsgrund 35 32023R2411
Eine Partei, die durch eine Entscheidung des Amtes beeinträchtigt ist, sollte das Recht haben, gegen diese Entscheidung eine Beschwerde bei den Beschwerdekammern des Amtes (im Folgenden „Beschwerdekammern“) einzulegen. Die Entscheidungen der Beschwerdekammern sollten ihrerseits mit der Klage beim Gericht anfechtbar sein; das Gericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.