Erwägungsgrund 41 32023R2411
Gleichlautende Namen sind Namen, die gleich geschrieben oder ausgesprochen werden, sich jedoch auf unterschiedliche geografische Gebiete beziehen. Da alle Erzeuger gleichbehandelt werden müssen und die Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen geografischen Ursprung des Erzeugnisses nicht in die Irre geführt werden dürfen, sollte ein Name, der teilweise oder gänzlich gleichlautend mit einer geografischen Angabe ist, die bereits eingetragen ist oder für die bereits ein Antrag eingereicht worden ist, nicht eingetragen werden, sofern nicht besondere Umstände seinen Schutz rechtfertigen. Gleichlautende Namen, die geeignet sind, die Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität oder den tatsächlichen geografischen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen, sollten nicht als geografische Angabe eingetragen werden.