Erwägungsgrund 54 32021R2116
Es sollte sichergestellt werden, dass die Ablehnung oder Einziehung von Zahlungen infolge eines Verstoßes gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge der Schwere des Verstoßes entspricht und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, wie dies beispielsweise in den von der Kommission aufgestellten einschlägigen Leitlinien für Finanzkorrekturen von durch die Union im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierten Ausgaben im Falle des Verstoßes gegen solche Vorschriften festgelegt wurde. Außerdem sollte klargestellt werden, dass ein solcher Verstoß die Recht- und Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsvorgangs lediglich bis zu dem Maße berührt, das dem nicht zu zahlenden oder zurückzuziehenden Anteil der Beihilfe entspricht.