Art. 102 SVerf
1Der Ministerpräsident hat die im verfassungsmäßigen Verfahren beschlossenen Gesetze mit den zuständigen Ministern auszufertigen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden. 2Das Amtsblatt des Saarlandes kann nach Maßgabe eines Gesetzes auch in elektronischer Form geführt werden. 3Verfassungsändernde Gesetze sind vom Ministerpräsidenten und allen Ministern auszufertigen.