Art. 34a SVerf
Wegen seiner gesundheitlichen und sozialen Bedeutung genießt der Sport die Förderung des Landes und der Gemeinden. 4. Abschnitt Kirchen und Religionsgemeinschaften
Wegen seiner gesundheitlichen und sozialen Bedeutung genießt der Sport die Förderung des Landes und der Gemeinden. 4. Abschnitt Kirchen und Religionsgemeinschaften