Art. 98 SVerf
Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Landesregierung, von einem Mitglied des Landtages, einer Fraktion oder durch Volksbegehren eingebracht.
Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Landesregierung, von einem Mitglied des Landtages, einer Fraktion oder durch Volksbegehren eingebracht.