Art. 62 SVerf
(1)
Die Landesfarben sind Schwarz-Rot-Gold.
(2)
Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt. Zweiter Abschnitt Wahlen und Volksabstimmungen
Die Landesfarben sind Schwarz-Rot-Gold.
Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt. Zweiter Abschnitt Wahlen und Volksabstimmungen