Art. 90 SVerf
(1)
Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet ihre Geschäfte.
(2)
Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht wird.
Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet ihre Geschäfte.
Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht wird.