Art. 114 SVerf
(1)
Das Berufsbeamtentum wird aufrechterhalten.
(2)
Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt.
Das Berufsbeamtentum wird aufrechterhalten.
Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt.