Art. 95 SVerf
(1)
Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.
(2)
1Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages durch Gesetz. 2Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über andere wichtige Vereinbarungen zu unterrichten. Drittes Kapitel Der Verfassungsgerichtshof