Art. 84 SVerf
1Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Mandats keines Urlaubs. 2Bewirbt sich jemand um einen Sitz im Landtag, so ist ihm der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.
1Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Mandats keines Urlaubs. 2Bewirbt sich jemand um einen Sitz im Landtag, so ist ihm der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.