Art. 59a SVerf
1Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist der besonderen Fürsorge des Staates und jedes Einzelnen anvertraut. 2Es gehört deshalb zu den erstrangigen Aufgaben des Staates, 3Es gehört ferner zu den Aufgaben des Staates, nach dem Prinzip der Nachhaltigkeit zu handeln, um die Interessen künftiger Generationen zu wahren.
Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen,
mit Energie sparsam umzugehen,
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern,
den Wald zu schützen und eingetretene Schäden zu beheben und auszugleichen,
die heimischen Tier- und Pflanzenarten zu schonen und zu erhalten.
Das Gesetz bestimmt die notwendigen Bindungen und Pflichten, es ordnet den Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange und regelt die staatlichen und kommunalen Aufgaben.
Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt Zweiter Hauptteil Aufgaben und Aufbau des Staates Erster Abschnitt Grundlagen