Art. 109 SVerf
(1)
Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.
(2)
1Ausnahmegerichte sind unstatthaft. 2Gerichte für besondere Sachgebiete sind zulässig.
Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.
1Ausnahmegerichte sind unstatthaft. 2Gerichte für besondere Sachgebiete sind zulässig.