Erwägungsgrund 37 32021R0023
Der Abwicklungsrahmen sollte einen rechtzeitigen Eintritt der Abwicklung vorsehen, bevor eine CCP insolvent ist. Eine CCP sollte als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen werden, wenn sie gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Anforderungen verstößt oder in naher Zukunft verstoßen dürfte, wenn ihre Existenzfähigkeit durch ihre Sanierung nicht wiederhergestellt werden konnte oder sie dazu voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, wenn die CCP eine kritische Funktion nicht bereitstellen kann oder dazu voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, wenn die Vermögenswerte der CCP geringer als ihre Verbindlichkeiten sind oder in naher Zukunft sein dürften, wenn die CCP nicht in der Lage ist oder in naher Zukunft nicht in der Lage sein dürfte, ihre Schulden oder anderen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder wenn die CCP eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt. Dass eine CCP nicht alle Zulassungsanforderungen erfüllt, sollte jedoch nicht an sich den Eintritt der Abwicklung begründen.