Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (Text von Bedeutung für den EWR)
Angesichts des globalen Charakters der von CCPs bedienten Märkte, sollten die Betriebsvorschriften der CCP vertragliche Bestimmungen enthalten, um sicherzustellen, dass die CCP bei Bedarf Sanierungsoptionen auf Verträge oder Vermögenswerte, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, oder auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittland anwenden kann.
Erwägungsgrund 25 32021R0023Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen