Erwägungsgrund 29 32021R0023
Die Abwicklungsbehörden sollten auf der Grundlage der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit befugt sein, direkt oder indirekt über die zuständige Behörde Änderungen in der rechtlichen oder operativen Struktur und Organisation von CCPs zu fordern sowie Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig und verhältnismäßig sind, um wesentliche Hindernisse für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu verringern oder zu beseitigen und ihre Abwicklungsfähigkeit sicherzustellen. Unter Berücksichtigung der vielfältigen Struktur der Gruppen, zu denen CCPs gehören, der Unterschiede der Strukturen im Vergleich zu Bankengruppen und der unterschiedlichen Regelungsrahmen, die für einzelne Unternehmen innerhalb solcher Gruppen gelten, sollte die Abwicklungsbehörde der CCP — in Absprache mit der zuständigen Behörde der CCP — bewerten können, ob die Durchsetzung von Änderungen an den rechtlichen oder operativen Strukturen der CCP oder eines direkt oder indirekt ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe Änderungen an den Strukturen der Gruppe, zu der die CCP gehört, bedingt, die zur Möglichkeit einer rechtlichen Anfechtung oder zu einer Beeinträchtigung der Durchsetzbarkeit führen könnten, je nach den geltenden konkreten rechtlichen Umständen. Bei der Bewertung, wie solche Hindernisse für die Abwicklung zu beseitigen sind, sollte die Abwicklungsbehörde ein anderes Paket von Abwicklungsmaßnahmen vorschlagen können anstatt Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen der Gruppe zu fordern, wenn die Anwendung solcher alternativer Maßnahmen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit in gleichwertiger Weise beseitigen würde.