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Die CCP teilt der zuständigen Behörde mit, wenn sie ihrer Einschätzung nach im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
Die zuständige Behörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde über alle nach Absatz 1 eingegangenen Mitteilungen und über alle Sanierungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen im Einklang mit Titel IV, die die zuständige Behörde der CCP auferlegt. Die zuständige Behörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde über etwaige eine CCP betreffende Krisensituationen im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und jegliche gemäß Artikel 48 der genannten Verordnung erfolgte Unterrichtung.
Wenn eine zuständige Behörde oder eine Abwicklungsbehörde feststellt, dass die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b oder in Artikel 22 Absatz 3 genannten Voraussetzungen in Bezug auf eine CCP gegeben sind, teilt sie dies den folgenden Stellen unverzüglich mit:
der zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde der betreffenden CCP;
der zuständigen Behörde des Mutterunternehmens der CCP;
der Zentralbank;
dem zuständigen Ministerium;
dem ESRB und der benannten nationalen makroprudenziellen Behörde; und
dem Aufsichtskollegium und dem Abwicklungskollegium der betreffenden CCP.
die Abwicklungsbehörde des Unternehmens;
dem ESRB und der benannten nationalen makroprudenziellen Behörde.
der in Abwicklung befindlichen CCP oder dem Käufer oder der Brücken-CCP gegebenenfalls vorzuschreiben, der anderen Seite Informationen zuzuleiten und…
Die Abwicklungsbehörde unterrichtet das in Abwicklung befindliche Institut und die folgenden Behörden, sofern diese nicht identisch sind, über die…
die CCP besonderen oder regelmäßigen zusätzlichen Informationspflichten unterwerfen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.