Erwägungsgrund 64 32021R0023
Informationen zur Vermarktung einer ausfallenden CCP und die Verhandlungen mit potenziellen Käufern vor dem Rückgriff auf das Instrument der Unternehmensveräußerung dürften von systemischer Bedeutung sein. Zur Wahrung der Finanzstabilität ist es wichtig, dass die Offenlegung derartiger Informationen, wie in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen, für den Zeitraum ausgesetzt werden kann, der für die Planung und Strukturierung der Abwicklung der CCP unter Beachtung der bei der Marktmissbrauch-Regelung gestatteten Fristen erforderlich ist.