Erwägungsgrund 24 32021R0023
CCPs sollten gewährleisten, dass ihr Sanierungsplan im Hinblick auf seine Auswirkungen und die durch ihn entstehenden Anreize diskriminierungsfrei und ausgewogen ist. Die Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf Clearingmitglieder und — soweit entsprechende Informationen verfügbar sind — deren Kunden sowie auf das Finanzsystem der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten im Allgemeinen sollten verhältnismäßig sein. Insbesondere müssen CCPs im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherstellen, dass ihre Clearingmitglieder gegenüber der CCP begrenzte Risikopositionen aufweisen. Die CCPs sollten dafür sorgen, dass alle einschlägigen Interessenträger gegebenenfalls im Rahmen ihrer Teilnahme am Risikoausschuss der CCP und durch angemessene Konsultation an der Ausarbeitung des Sanierungsplans beteiligt werden. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Meinungen einzelner Interessenträger voneinander abweichen, sollten die CCPs klare Verfahren für den Umgang mit der Vielfalt der Standpunkte von Interessenträgern sowie mit etwaigen Interessenkonflikten zwischen den Interessenträgern und der CCP festlegen.