Erwägungsgrund 52 32021R0023
Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass die Kosten für die Abwicklung der CCP so gering wie möglich gehalten werden und Gläubiger derselben Klasse in gleicher Weise behandelt werden. Die Abwicklungsbehörde sollte eine vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger abweichende Abwicklungsmaßnahme ergreifen können, wenn sie im öffentlichen Interesse zur Erreichung der Abwicklungsziele gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum betreffenden Risiko steht. Wenn die Abwicklungsbehörde eine solche Maßnahme ergreift, sollte sie niemanden aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminieren.