Erwägungsgrund 58 32021R0023
Wenn die Abwicklungsbehörde das Verlustzuweisungsinstrument anwendet, das eine Herabsetzung des Werts etwaiger Gewinne, die von der CCP an nicht ausfallende Clearingmitglieder auszuzahlen sind, ermöglicht, sollte sie sich auf das Verfahren für Nachschusszahlungen im Einklang mit der Kontenstruktur der CCP, gegebenenfalls auf den Vorgang der Herabsetzung des Werts etwaiger Gewinne, die von der CCP an nicht ausfallende Clearingmitglieder im Rahmen der Sanierung auszuzahlen sind, und auf den Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ stützen.