Erwägungsgrund 84 32021R0023
Für eine wirksame Umsetzung der Abwicklung von CCPs sollten die in der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Schutzbestimmungen nicht für Beschränkungen der Durchsetzung von Finanzsicherheiten oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, Close-out-Saldierungsvereinbarungen oder Aufrechnungsvereinbarungen gemäß dieser Verordnung gelten.