Erwägungsgrund 44 32021R0023
Wenn Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, sollte die Abwicklungsbehörde der CCP die in den Abwicklungsplänen vorgesehenen und im Rahmen des Abwicklungskollegiums ausgearbeiteten Maßnahmen berücksichtigen und befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass sich die Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser erreichen lassen. Die Abwicklungsbehörde sollte die allgemeinen Grundsätze der Entscheidungsfindung berücksichtigen, einschließlich der Notwendigkeit, die Interessen der verschiedenen Interessenträger der CCP auszugleichen und die Transparenz gegenüber den Behörden der Mitgliedstaaten und deren Einbeziehung zu gewährleisten, wenn die vorgeschlagene Entscheidung oder Maßnahme Auswirkungen auf die Finanzstabilität oder öffentliche Finanzmittel haben könnte. Insbesondere sollte die Abwicklungsbehörde das Abwicklungskollegium über die geplanten Abwicklungsmaßnahmen informieren, auch wenn diese Maßnahmen vom Abwicklungsplan abweichen.